Annahmeverzugslohn & Bewerbungspflicht nach Kündigung | Fachanwalt Arbeitsrecht Berlin

Beitrag von Fachanwalt Ulf Hänsel am

28.12.2025

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Beitrag zum Rechtsgebiet

Arbeitsrecht

Annahmeverzugslohn nach Kündigung: Was Sie jetzt beachten müssen

Sie haben eine Kündigung erhalten und Kündigungsschutzklage erhoben ? Dann sollten Sie Ihre Pflichten während des laufenden Verfahrens genau kennen. Denn auch wenn Sie den Prozess gewinnen: Ihr Anspruch auf Annahmeverzugslohn kann erheblich gekürzt werden oder sogar ganz entfallen, wenn Sie Ihre Bewerbungspflichten verletzen.​​

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin erkläre ich Ihnen in diesem Beitrag anhand der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), welche Pflichten Sie treffen und wie Sie Ihre Ansprüche sichern.

Was ist Annahmeverzugslohn?

Wenn Sie eine Kündigungsschutzklage gewinnen, stellt das Gericht fest, dass Ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen weiterbestand. Ihr Arbeitgeber hätte Sie weiterbeschäftigen und bezahlen müssen, hat Ihre Arbeitsleistung aber zu Unrecht nicht angenommen. Für diesen Zeitraum des Annahmeverzugs können Sie Ihren entgangenen Lohn nachfordern – den sogenannten Annahmeverzugslohn.​​

Allerdings gilt eine wichtige Einschränkung: Nach § 11 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) müssen Sie sich anrechnen lassen, was Sie anderweitig verdient haben oder böswillig zu verdienen unterlassen haben. Genau hier lauert die Falle für viele Arbeitnehmer.​

Böswilliges Unterlassen – was bedeutet das?

Böswilliges Unterlassen liegt vor, wenn Sie vorsätzlich untätig bleiben und eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Konkret bedeutet das:​​

  • Sie bewerben sich bewusst nicht oder nur zum Schein
  • Sie lehnen zumutbare Stellenangebote ohne nachvollziehbaren Grund ab
  • Sie verhindern gezielt, dass Ihnen überhaupt Stellen angeboten werden

Das BAG hat in mehreren aktuellen Entscheidungen klargestellt: Grob fahrlässiges Verhalten reicht nicht aus – es muss Vorsatz vorliegen. Aber Vorsicht: Die Anforderungen sind in der Praxis hoch.​

Aktuelle BAG-Rechtsprechung 2025: Neue Rechtslage bei laufender Kündigungsfrist

Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtslage mit Urteil vom 12.02.2025 (Az. 5 AZR 127/24) grundlegend geklärt:​​

Während der laufenden Kündigungsfrist sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen. Es wäre mit Treu und Glauben nicht vereinbar, von Ihnen die Aufnahme einer neuen Arbeit während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses zu verlangen.​​

Nach Ablauf der Kündigungsfrist oder bei fristloser Kündigung sieht es anders aus: Dann müssen Sie sich aktiv und ernsthaft um eine neue Beschäftigung bemühen. Ein vorsätzliches Untätigbleiben führt zur Kürzung oder zum Verlust des Annahmeverzugslohns.​​

Ihre konkreten Pflichten im Kündigungsschutzverfahren

1. Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit (BA)

Sie müssen sich unverzüglich nach Zugang der Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Diese Meldung spricht grundsätzlich gegen ein böswilliges Unterlassen.​​

Wichtig: Die bloße Meldung reicht nicht aus – Sie müssen den Vermittlungsvorschlägen der BA auch ernsthaft nachgehen.​​

2. Ernsthafte Bewerbungsbemühungen

Ihre Bewerbungen müssen qualitativ hochwertig und vollständig sein. Sogenannte "Scheinbewerbungen" sind unzulässig.​​

Anforderungen an Bewerbungen:

  • Vollständige Unterlagen (Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse)
  • Angemessene Anzahl von Bewerbungen
  • Zeitnahe Bewerbungen nach Ablauf der Kündigungsfrist
  • Bewerbungen auf zumutbare Stellen

Was Ihnen nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 SGB III zur Arbeitssuche abverlangt wird, kann Ihnen auch arbeitsrechtlich zugemutet werden.​​

3. Umgang mit Vermittlungsvorschlägen der BA

Das BAG hat mit Urteil vom 07.02.2024 (Az. 5 AZR 177/23) entschieden: Sie dürfen nicht durch Ihr Verhalten verhindern, dass Ihnen überhaupt zumutbare Stellenangebote unterbreitet werden.​​

Unzulässig ist beispielsweise:

  • Der BA mitzuteilen, Sie würden potenziellen Arbeitgebern noch vor einem Vorstellungsgespräch mitteilen, dass Sie unbedingt zu Ihrem alten Arbeitgeber zurück möchten​​
  • Vermittlungsvorschläge pauschal abzulehnen ohne ernsthafte Prüfung

4. Reaktion auf Stellenangebote des Arbeitgebers

Ihr bisheriger Arbeitgeber kann Ihnen während des Verfahrens konkrete Stellenangebote unterbreiten und Sie damit in "Zugzwang" setzen. Sie müssen auf zumutbare Angebote reagieren und sich gegebenenfalls bewerben. Eine pauschale Ablehnung kann als böswilliges Unterlassen gewertet werden.​​

5. Hinweis auf das Kündigungsschutzverfahren in Bewerbungen

Ein sachlicher Hinweis auf ein laufendes Kündigungsschutzverfahren ist grundsätzlich zulässig, wenn Sie im Bewerbungsgespräch danach gefragt werden. Das BAG hat klargestellt: Sie dürfen und müssen sogar auf Nachfrage Angaben zu Ihrer Situation machen.​​

Aber Achtung: Unzulässig ist ein ungefragter Hinweis in Bewerbungsunterlagen, der erkennbar darauf abzielt, potenzielle Arbeitgeber abzuschrecken. Nicht erlaubt ist es, schon vor einem Vorstellungsgespräch deutlich zu machen, dass Sie die Stelle ohnehin nicht antreten werden.​​

6. Auskunftspflichten gegenüber dem Arbeitgeber – SEHR WICHTIG!

Nach der aktuellen Rechtsprechung sind Sie verpflichtet, Ihrem bisherigen Arbeitgeber auf Verlangen umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft über Ihre Bewerbungsbemühungen zu erteilen (§ 138 Abs. 1, 2 ZPO).​​

Die Auskunftspflicht umfasst:

  • Anzahl und Zeitpunkt aller Bewerbungen
  • Adressaten der Bewerbungen
  • Vermittlungsvorschläge der BA und deren Bearbeitung
  • Bei konkreten Anhaltspunkten für Scheinbewerbungen: Form und Inhalt der Bewerbungen (Vorlage der Unterlagen)​​

Achtung: Das BAG hat mit Urteil vom 27.05.2020 (Az. 5 AZR 387/19) entschieden: Solange Sie dieser Auskunftspflicht nicht nachkommen, kann der Arbeitgeber die Zahlung von Annahmeverzugslohn verweigern.​​ Denn: Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge.

Folgen bei Pflichtverletzung

Bei Verletzung Ihrer Pflichten drohen erhebliche Konsequenzen:​

Anrechnung fiktiven Verdienstes: Der Arbeitgeber kann den Verdienst anrechnen, den Sie hätten erzielen können. Dies kann zu vollständigem Verlust des Annahmeverzugslohns führen.​​

Leistungsverweigerungsrecht: Bei Auskunftsverweigerung kann der Arbeitgeber die Zahlung komplett verweigern.​​

Arbeitslosengeld-Sperre: Bei Verletzung sozialrechtlicher Meldepflichten drohen Sperrzeiten.

Ulf Hänsel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht, Berlin

Inhalte des Beitrags:

Bewerbungspflichten im Kündigungsschutzprozess ✓ Böswilliges Unterlassen vermeiden ✓ BAG-Rechtsprechung 2025 ✓ Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin berät
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht Ulf Hänsel

Ulf Hänsel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht
in Berlin Reinickendorf

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Meine Haltung: Recht braucht Menschlichkeit

In meiner Kanzlei steht der Mensch im Mittelpunkt, nicht das Aktenzeichen. Dabei lege ich besonderen Wert auf eine transparente Kommunikation, ehrliche Einschätzungen und eine partnerschaftliche Zusammenarbeit auf Augenhöhe. Gemeinsam mit Ihnen entwickle ich tragfähige Lösungen, individuell auf Ihre Situation abgestimmt. Dabei nehme ich mir die Zeit, Ihr Anliegen sorgfältig zu analysieren und umfassend zu verstehen.

Fachliche Spezialisierung & Erfahrung

Seit mehr als 20 Jahren trage ich den Fachanwaltstitel im Arbeitsrecht und Sozialrecht. Diese Kombination ermöglicht es mir, komplexe Schnittstellen zu durchdringen und Mandanten ganzheitlich zu beraten – schnell, engagiert und mit Weitblick. Mein juristisches Wissen basiert auf über 25 Jahren Erfahrung und kontinuierlicher Fortbildung.

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